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BGB § 1187 Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere

BGB § 1187 Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere

[ Auszug: Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann ... ]